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AGB

Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker Stand Januar 2021 

1. Geltung 

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Heizung Hollersbacher) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechts-geschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Ein-zelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genom-men wurde. 

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (wwwheizunghollersbacher.at und wurden diese auch an den Kunden übermittelt. 

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundele-gung unserer AGB. 

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Ände-rungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unterneh-merischen Kunden schriftlichen - Zustimmung. 

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. 

2. Angebot/Vertragsabschluss 

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. 

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer-seits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zu-grunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu de-ren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, so-weit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kun-den gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden. 

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewie-sen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kosten-voranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständ-lichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben. 

 

3. Preise 

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pau-schalpreis zu verstehen. 

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. 

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Ver-packungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unter-nehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegen-über werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies ein-zelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei aus-drücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurück-zunehmen. 

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Alt-material hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir ge-sondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsverein-barung angemessen zu vergüten. 

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf An-trag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektiv-vertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kosten-faktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Ände-rungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsab-schluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. 

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag ab-geschlossen wurde. 

3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Än-derung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ver-tragsabschluss zu erbringen ist. 

3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außen-bogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis ma-ximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt. 

4. Beigestellte Ware 

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kun-den bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen. 

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonsti-ge Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleis-tung. 

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellun-gen liegt in der Verantwortung des Kunden. 

5. Zahlung 

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsab-schluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. 

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf ei-ner ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kun-den schriftlichen – Vereinbarung. 

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich. 

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir ge-mäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug da-zu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. 

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausge-handelt wird. 

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zah-lungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. 

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge-schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. 

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen ge-währte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und wer-den der Rechnung zugerechnet. 

5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 30 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde-rung steht. 

6. Bonitätsprüfung 

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubi-gerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), In-solvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitneh-merinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen. 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden 

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung ge-schaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis-tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage ver-deckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernis-se baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Ge-fahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen un-aufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns an-gefragt werden. 

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge fal-scher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfä-higkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Drit-ter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behör-den auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmeri-sche Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. 

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bau-lichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsab-schluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fach-kenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh-rung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 

7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Anga-ben können bei uns angefragt werden. 

7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftli-che Zustimmung abzutreten. 

8. Leistungsausführung 

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er-forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 

8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge-ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge-handelt wird. 

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän-zung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeit-raums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge-rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 

9. Leistungsfristen und Termine 

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti-gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Ein-flussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen 

das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu-mutbar machen. 

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um-stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf-grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entspre-chend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La-gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begon-nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kun-den mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfan-ges 

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsar-beiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Lei-tungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrich-tungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkenn-barer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemm-arbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir die-se schuldhaft verursacht haben. 

11. Behelfsmäßige Instandsetzung 

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht ledig-lich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. 

11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen. 

12. Gefahrtragung 

12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG. 

12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN. 

12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART. 

 

13. Annahmeverzug 

13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahme-verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzö-gern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezi-fizierten Geräte und Materialien anderweitig ver-fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leis-tungsausführung diese innerhalb einer den jeweili-gen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbe-schaffen. 

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lager-gebühr in Höhe von 80,- zusteht. 

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach an-gemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutre-ten. 

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zah-lung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Un-ternehmers vom Verschulden unabhängig. 

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 

14. Eigentumsvorbehalt 

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst überge-bene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten. 

14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung an-zumerken und seine Schuldner auf diese hinzu-weisen. Über Aufforderung hat er dem Auftrag-nehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an-gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vor-behaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Ver-brauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leis-tung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wo-chen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt ha-ben. 

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur-ses über sein Vermögen oder der Pfändung unse-rer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 

14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbe-haltsware soweit für den Kunden zumutbar zu be-treten, dies nach angemessener Vorankündigung. 

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. 

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 

14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten. 

15. Schutzrechte Dritter 

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un-terlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend ge-macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendi-gen und zweckentsprechenden Kosten zu bean-spruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprü-che ist offenkundig. 

15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klag-los. 

15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kosten-vorschüsse zu verlangen. 

15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kunden-unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstel-len, übernimmt ausschließlich der Kunde die Ge-währ, dass die Anfertigung dieser Liefergegen-stände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 

15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge-macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist of-fenkundig. 

15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 

16. Unser geistiges Eigentum 

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch un-seren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geis-tiges Eigentum. 

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer aus-drücklichen Zustimmung. 

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhal-tung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zuge-gangenen Wissens Dritten gegenüber. 

 

17. Gewährleistung 

17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für un-sere Leistungen beträgt gegenüber unternehmeri-schen Kunden ein Jahr ab Übergabe. 

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei-chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Anga-be von Gründen verweigert hat. 

17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabe-termin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. 

17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man-gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. 

17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unter-nehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 

17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbe-rechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstande-ne Aufwendungen für die Feststellung der Män-gelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu bewei-sen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt be-reits vorhanden war. 

17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die An-lage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzöge-rung uns zugänglich zu machen und uns die Mög-lichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen. 

17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäfts-gang nach Ablieferung durch Untersuchung fest-gestellt hat oder feststellen hätte müssen sind un-verzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. 

17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch wel-che ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. 

17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unbe-rechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Auf-wendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

17.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver-besserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 

17.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Aus-führung Gewähr. 

17.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeig-net ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeit-punkt der Leistungserbringung vorgelegenen In-formationen basiert, weil der Kunde seinen Mit-wirkungspflichten nicht nachkommt. 

17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unterneh-merischen Kunden an uns zu retournieren. 

17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaf-ten Sache an uns trägt zur Gänze der unternehme-rische Kunde. 

17.17. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzüg-liche Mangelfeststellung durch uns zu ermögli-chen. 

17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zulei-tungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch ein-wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. 

18. Haftung 

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haf-tung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft-pflichtversicherung. 

18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbei-tung übernommen haben. Gegenüber Verbrau-chern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzel-vertraglich ausgehandelt wurde. 

18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ih-rerseits mit dem Kunden – zufügen. 

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lage-rung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Be-dienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhal-tung durch den Kunden oder nicht von uns autori-sierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unter-lassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 

18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine ei-gene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversiche-rung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbre-chung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich un-sere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versi-cherung entstehen (z.B. höhere Versicherungs-prämie). 

18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedie-nungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Import-euren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden kön-nen. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine aus-reichende Versicherung für Produkthaftungsan-sprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Re-gressansprüchen schad- und klaglos zu halten. 

 

19. Salvatorische Klausel 

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 

19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmeri-sche Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Er-satzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächs-ten kommt. 

20. Allgemeines 

20.1. Es gilt österreichisches Recht. 

20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 

20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (8160 Weiz, Franz-Pichler-Straße 32, ). 

20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zu-ständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-schäftigung hat. 

20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner An-schrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben. 

20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kun-den und uns bewusst und dies wurde in die Ge-schäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß 13.) einverstanden ist. 

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